Die Rahmenvereinbarung umfasst die Instandsetzungsleistung an Fahrzeugen der Bundeswehr vom 01.01.2027 bis 31.12.2031 am Motorboot in den Instandhaltungsstufen 2/3 mit folgender MPO / Versorgungsnummer:
194011030 - 1940-12-193-3315 - MOTORBOOT 3
-- Siehe auch Anlage 1 - LB (Leistungsbeschreibung) und deren Anhang A. ---
Die Planmenge für den Leistungszeitraum 01.01.2027 bis 31.12.2031 beträgt insgesamt 2.500 Instandsetzungsstunden. Optional können zusätzlich insgesamt 750 Instandsetzungsstunden (Mengenoption) beauftragt werden. Die Planmenge und die optional zu beauftragende Menge ergeben mit 3.250 Stunden die Obergrenze der Rahmenvereinbarung. Sobald die Obergrenze ausgeschöpft ist, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Optional kann die Rahmenvereinbarung um ein Jahr bis zum 31.12.2032 und um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2033 verlängert werden (Verlängerungsoption). Die Planmenge für den Zeitraum der optionalen Verlängerung beträgt 500 Instandsetzungsstunden pro Jahr. Zusätzlich können optional 150 Instandsetzungsstunden (Mengenoption) beauftragt werden. Die Obergrenze der optionalen Verlängerung beträgt 650 Instandsetzungsstunden pro Jahr. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zum Abruf der prognostizierten Gesamtmenge. //Schätzwert für den Leistungszeitraum inkl. Mengenoption: 445.000 EUR /Gesamter Schätzwert inkl. aller Optionen: 625.000 EUR
Optional kann die Rahmenvereinbarung um ein Jahr bis zum 31.12.2032 und um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2033 verlängert werden (Verlängerungsoption). Die Planmenge für den Zeitraum der optionalen Verlängerung beträgt 500 Instandsetzungsstunden pro Jahr. Zusätzlich können optional 150 Instandsetzungsstunden (Mengenoption) beauftragt werden. Die Obergrenze der optionalen Verlängerung beträgt 650 Instandsetzungsstunden pro Jahr. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zum Abruf der prognostizierten Gesamtmenge.
Qualifikation des Personals
Preis
Optional können zusätzlich insgesamt 750 Instandsetzungsstunden (Mengenoption) beauftragt werden. Die Planmenge und die optional zu beauftragende Menge ergeben mit 3.250 Stunden die Obergrenze der Rahmenvereinbarung. Sobald die Obergrenze ausgeschöpft ist, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit.
Die Instandhaltungsleistung erfolgt primär in den HIL-Betriebsstätten (inkl. Illkirch, Frankreich). Weitere Informationen zu den Betriebsstätten der HIL GmbH erhalten Sie unter www.hilgmbh.de/unternehmen/struktur/niederlassungen. Darüber hinaus kann die Leistungserbringung an Bundeswehr-Standorten der Halter-/ Nutzertruppenteile sowie auf Truppenübungsplätzen erfolgen.
Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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