Die Rahmenvereinbarung umfasst die Instandsetzung im Zeitraum vom 01.06.2025 bis 31.05.2028 des Systems Fennek JFST & Späh 1A2 in der Instandhaltungsstufe 4 mit folgenden Versorgungsnummern (VERSNR):
2355-12-382-41112355-12-382-41132355-12-408-51622355-12-408-5160
Das prognostizierte Volumen beträgt 47 Systeme für den Zeitraum vom 01.06.2025 bis 31.05.2028. Optional können zusätzlich maximal bis zu 6 Systeme in der Leistungsart W86 beauftragt werden. Optional können zusätzlich maximal bis zu 9 Systeme in der Leistungsart W82 beauftragt werden. Die Obergrenze für diesen Zeitraum beträgt 53 Systeme in der Leistungsart W86 und 9 Systeme in der Leistungsart W82. Sobald die Obergrenze erreicht ist verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zur Beauftragung der optionalen Systeme.
Sollte der Vertrag bis Vertragsende nicht vollumfänglich erfüllt sein oder hat der AG die Optionen ausgelöst, so verlängert sich der Vertrag um ein Jahr.
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Zusätzlich können Optionen bis zu maximal 6 Systemen in der Leistungsart W86 beauftragt werden. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zur Beauftragung der optionalen Systeme. Zusätzlich können Optionen bis zu maximal 9 Systemen in der Leistungsart W82 beauftragt werden. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zur Beauftragung der optionalen Systeme. Sollte die optionale Menge ausgelöst worden sein, so verlängert sich der Vertrag automatisch, bis die optionale Stückzahl erreicht ist, jedoch längstens bis zum 31.05.2029. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zur Beauftragung der optionalen Systeme.
Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Wir weisen bereits jetzt ausdrücklich darauf hin, dass sich die Vergabestelle vorbehält, nach Eingang der Angebote den Zuschlag auch ohne eine Verhandlungsrunde zu erteilen.
Das prognostizierte Volumen beträgt 31 Systeme für den Zeitraum vom 01.05.2025 bis 31.05.2028. Optional können zusätzlich maximal bis zu 4 Systeme in der Leistungsart W86 beauftragt werden. Optional können zusätzlich maximal bis zu 6 Systeme in der Leistungsart W82 beauftragt werden. Die Obergrenze für diesen Zeitraum beträgt 35 Systeme in der Leistungsart W86 und 6 Systeme in der Leistungsart W82. Sobald die Obergrenze erreicht ist verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zur Beauftragung der optionalen Systeme.
Optional können zusätzlich maximal bis zu 4 Systeme in der Leistungsart W86 beauftragt werden. Optional können zusätzlich maximal bis zu 6 Systeme in der Leistungsart W82 beauftragt werden.
Es kann auf ein oder auf mehrere Lose geboten werden. Soweit wirtschaftlich vertretbar, sollen die Bieter den Zuschlag jeweils nur auf ein Los erhalten. Die tragenden Ziele der Losbildung und der Zuschlagslimitierung sind es, sowohl dauerhaft einen tatsächlichen Wettbewerb zu erhalten als auch die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Einzelheiten zu den Regelungen der Losvergabe werden im Rahmen der Angebotsaufforderung mitgeteilt.
Das prognostizierte Volumen beträgt 16 Systeme für den Zeitraum vom 01.05.2025 bis 31.05.2028. Optional können zusätzlich maximal bis zu 2 Systeme in der Leistungsart W86 beauftragt werden. Optional können zusätzlich maximal bis zu 3 Systeme in der Leistungsart W82 beauftragt werden. Die Obergrenze für diesen Zeitraum beträgt 18 Systeme in der Leistungsart W86 und 3 Systeme in der Leistungsart W82. Sobald die Obergrenze erreicht ist verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zur Beauftragung der optionalen Systeme.
Optional können zusätzlich maximal bis zu 2 Systeme in der Leistungsart W86 beauftragt werden. Optional können zusätzlich maximal bis zu 3 Systeme in der Leistungsart W82 beauftragt werden.