Die HIL ist öffentlicher Auftraggeber und unterliegt deshalb grundsätzlich dem Vergaberecht. Bei der Instandsetzung militärischer Systeme/Geräte handelt es sich um einen verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Auftrag gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Nr. 1, Abs. 2, 3 GWB. Nach dieser Vorschrift liegt ein solcher Auftrag vor, wenn es sich um Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Militärausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Militärausrüstung einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze und/oder um einen Verschlusssachenauftrag handelt.
§ 104 Abs. 2 GWB konkretisiert den Begriff der Militärausrüstung als jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.
Die FLW Fernbedienbare Leichte Waffenstation kann mit unterschiedlichen Systemen ausgestattet werden: z.B. MG3 & MG5 (FLW 100), einem schweren Maschinengewehr, Kaliber 12,7 Millimeter, oder einer Granatmaschinenwaffe, 40 Millimeter (FLW 200). Die Reichweite liegt zwischen 100 und 1.600 Metern. Die FLW Fernbedienbare Leichte Waffenstation 200 ist meist auf Führungs-, Patrouillen- und Transportfahrzeugen wie dem Boxer oder dem Dingo montiert, die FLW Fernbedienbare Leichte Waffenstation 100 auch auf dem Eagle IV und ungeschützten Transportfahrzeugen.
Daher fällt die FLW 100/200 unter Ziffer ML5 a+b "Feuerleiteinrichtungen, zugehörige Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung, einschließlich Waffenzielgeräte und Waffensteuersysteme sowie Zielerfassungs-, Zielortungs- Zielentfernungsmess- und Zielüberwachungssysteme für militärische Zwecke" der gemeinsamen Militärgüterliste der EU.
Bei der Instandsetzungsleistung handelt es sich um eine Dienstleistung. In der Konsequenz ist diese Dienstleistung als solche gem. § 104 Abs. 1 Nr. 3 GWB zu sehen, denn die hier gegenständliche Leistung betrifft Militärausrüstung "in allen Phasen" des Lebenszyklus der Ausrüstung", zu der Instandhaltung gehört.
Die Werksinstandhaltung von Systemen FLW 100/200 in der Leistungsart W82 wurde in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in der Vergabeakte SYS_596/24 ausgeschrieben. Nach Ablauf der Teilnahmefrist sind keine Teilnahmeanträge eingegangen die den Bewerbungsbedingungen entsprechen. Die Vergabe wurde gem. § 37 Abs. 1 Nr. 1 VSVgV aufgehoben.
In dem vorliegenden Verfahren wählt der Auftraggeber als Verfahrensart daher nun ein Verhandlulngsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 (1) Abs. 1a (aa) VSVgV.
Für die Angebotsaufforderung wird dabei auf jene Firmen zurückgegriffen, die sich bereits in vorangegangenen Teilnahmewettbewerben im Inland als technisch und kaufmännisch geeignet erwiesen haben.
Zum konkreten Verfahren wird dementsprechend die folgende Firma eingeladen:
KNDS Deutschland GmbH & Co.KG
In einem nicht offenen Verfahren oder einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder einem wettbewerblichen Dialog sind für Liefer- und Dienstleistungen nur ungeeignete Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden, und die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags wurden nicht grundlegend geändert (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a aa VSVgV).