Die HIL darf den vorliegenden Auftrag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) VSVgV i. V. m. § 14 Abs. 6 VgV analog - im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, weil der Auftrag zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten wegen seiner technischen Besonderheiten nur von einem bestimmten Unternehmen, Mercedes-Benz AG, erbracht werden kann. Eine technisch und/oder wirtschaftlich vernünftige Alternative oder den Beschaffungsbedarf befriedigende Ersatzlösung ist nicht vorhanden und der mangelnde Wettbewerb ist nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, § 14 Abs. 6 VgV analog.
Technische Besonderheiten gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) VSVgV liegen vor, wenn nur ein Unternehmen in technischer Hinsicht in der Lage ist, den Auftrag durchzuführen; dies ist beispielsweise der Fall, wenn spezielle Mittel nur diesem Unternehmen zur Verfügung stehen (BeckOK VergabeR/Glawe, 30. Ed. 31.1.2023, VSVgV § 12 Rn. 31). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die HIL verwendet im Rahmen der dezentralen Beschaffung die Materialstammdaten der Bundeswehr. Für die beschaffungsgegenständlichen Lizenzen zum SE Sonderwerkzeugsatz mit der Versorgungsnummer 4910-14-603-5426 (Werkzeugausstattung) wird in der von der HIL zu beachtenden Datenbank der NSPA als Hersteller ausschließlich das Unternehmen Mercedes Benz AG aufgeführt. Dies entspricht dem sog. engen VAK mit nur einem zugelassenen Hersteller. Im vorliegenden Fall ist der einzig zugelassene Hersteller des Sonderwerkzeugsatzes zugleich die einzige Bezugsquelle, über den die HIL diesen beziehen kann. Andere Unternehmen können die Lizenzen für die Diagnosegeräte mit der Versorgungsnummer 4910-14-603-5426 mithin nicht liefern. Der Auftrag kann somit aufgrund seiner technischen Besonderheiten nur von dem Unternehmen Mercedes Benz AG, Hersteller und zugleich einzige Bezugsquelle, erfüllt werden.
Die Entscheidung zur Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb im Wege der Direktvergabe resultiert auch nicht aus einer künstlichen Einschränkung der dem Beschaffungsvorhaben zugrundeliegenden Parameter, sondern aus dem Umstand, dass es für die Lieferung des beschaffungsgegenständlichen Lizenzen zum SE Sonderwerkzeugsatzes keine andere Bezugsquelle gibt, beziehungsweise kein Wettbewerb vorhanden ist. Dieser würde auch nicht vergrößert, wenn die HIL die zu vergebende Leistung im Wege eines wettbewerblichen EU-Vergabeverfahrens ausschreiben würde. Die Vorgabe des Sonderwerkzeugsatzes gemäß § 15 Abs. 8 VSVgV dient darüber hinaus nicht der künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, sondern resultiert aus objektiven technischen Gründen (vgl. Ziffer 3), die auch der reibungslosen Durchführung von Instandhaltungsleistungen dienen und letztlich auch das Funktionieren der Bundeswehr gewährleisten.
Der Auftrag sind über Liefer- und Dienstleistungen kann wegen seiner technischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten wie zum Beispiel des Patent- oder Urheberrechts nur von einem bestimmten Unternehmen durchgeführt werden. (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c VSVgV)