Die Rahmenvereinbarung umfasst die Instandsetzungsleistung vom 01.11.2025 bis 31.12.2030 an dem System Feuerlöschfahrzeuge - Pilotenretter (Anteil Aufbau) in den Instandhaltungsstufen 2/3 regional in allen militärischen Liegenschaften der Bundeswehr und in den HIL-Stützpunkten je nach Region sowie bei Bedarf in der Betriebsstätte des Auftragsnehmers mit folgenden Versorgungsnummern:
4210-12-385-9039
Die Leistungserbringung (Befundung und Instandsetzung) soll planerisch zu ca. 80% durch Servicemonteure am jeweiligen Standort des Fahrzeuges erfolgen. Bei Bedarf (wir gehen planerisch von ca. 20% aus) d.h. bei größerem Schadbild soll die Instandsetzung in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Eine Standortliste mit Stand vom 07/2025 ist dem Anhang A zur Anlage 1 zu entnehmen (siehe Teilnahmeunterlagen). Die Verteilung der Leistung sowie die Anzahl und Standorte der in der Anlage aufgeführten Geräte kann während der Vertragslaufzeit variieren.
Das prognostizierte Auftragsvolumen für den Leistungszeitraum 01.11.2025 bis 31.12.2030 beträgt ca. 258 (8 in 2025 & ab 2026 50 p.a.) Instandhaltungsaufträge mit einem angenommenen Gesamtvolumen von 5.170 (170 in 2025 & ab 2026 1.000 p.a.) Instandhaltungsstunden. Optional können zusätzlich insgesamt 78 (3 in 2025 & ab 2026 15 p.a.) Instandsetzungsaufträge (Mengenoption) mit einem geschätzten Gesamtvolumen von 1.551 (51 in 2025 & ab 2026 300 p.a.) Stunden für den Leistungszeitraum 01.11.2025 bis 31.12.2030 beauftragt werden.
Sobald die Gesamtanzahl der prognostizierten Instandsetzungsaufträgen und der optionalen Aufträge in Höhe von 336 erreicht ist, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit.
Optional kann die Rahmenvereinbarung um 1 Jahr, längstens bis zum 31.12.2031 verlängert werden (Verlängerungsoption). Die Planmenge für den Zeitraum der optionalen Verlängerung beträgt insgesamt ca. 50 Instandhaltungsaufträge mit einem prognostizierten Volumen von 1.000 Instandsetzungsstunden.
Zusätzlich können nochmal im optionalen Zeitraum bis zum 31.12.2031 optional 15 Instandsetzungsaufträge mit einem geschätzten Volumen von 300 Instandsetzungsstunden (Mengenoption) beauftragt werden.
Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zum Abruf der prognostizierten Gesamtmenge oder der Optionen sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Verlängerung.
Schätzwert für den Leistungszeitraum inkl. Mengenoption (ohne Verlängerungsoption): 739.310 EUR Schätzwert für das Optionsjahr 2031 (Verlängerungsoption inkl. Mengenoption): 143.000 EUR Gesamter Schätzwert inkl. aller Optionen: 882.310 EUR
Optional kann die Rahmenvereinbarung um 1 Jahr, längstens bis zum 31.12.2031 verlängert werden (Verlängerungsoption).
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Preis
Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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