Die Rahmenvereinbarung umfasst die Übungsunterstützungen im Ausland im Zeitraum 01.08.2025 bis 31.07.2028 am System Fennek JFST / 1A2 in den Instandhaltungsstufen 2/3 mit folgenden Versorgungsnummern: --2355-12-382-4111 - SPAEHWAGEN LE 4 RAD FENNEK ;2355-12-382-4113 - FUE-/ERKD-FZG LE 4 RAD PI FENNEK ;2355-12-373-4868 - FUE-/EINS-FZG JFST ANTEIL BODEN-BODEN FENNEK ;2355-12-373-4873 - FUE-/EINS-FZG JFST ANTEIL BODEN-LUFT FENNEK ;2355-12-381-3479 - FUE-/EINS-FZG JFST ANTEIL BODEN-BODEN FENNEK ;2355-12-381-3483 - FUE-/EINS-FZG JFST ANTEIL BODEN-LUFT FENNEK ;2355-12-385-9800 - FUE-/EINS-FZG JFST ANTEIL BODEN-BODEN FENNEK ;2355-12-385-9801 - FUE-/EINS-FZG JFST ANTEIL BODEN-LUFT FENNEK ;2355-12-381-3480 - FUE-/EINS-FZG JFST ANTEIL BODEN-BODEN FENNEK ;2355-12-408-5162 - FUE-/EINS-FZG JFST ANTEIL BODEN-BODEN FENNEK ;2355-12-408-5160 - FUE-/EINS-FZG JFST ANTEIL BODEN-LUFT FENNEK ;
Die Planmenge für die Vertragslaufzeit beträgt insgesamt 24.649 Instandsetzungsstunden. Davon entfallen planerisch 14.085 Stunden auf einen fixen Monteur und 10.564 auf einen variablen Monteur. Die 24.649 Instandsetzungsstunden ergeben die Obergrenze der Rahmenvereinbarung. Sobald die Obergrenze ausgeschöpft ist, verliert die Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit. Der Auftraggeber hat keine Verpflichtung zum Abruf der prognostizierten Gesamtmenge. Gesamter Schätzwert für die komplette Vertragslaufzeit: ca. 4.110.000,00 EUR
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Bitte beachten Sie die Regelungen des § 160 GWB:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
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