Hinweis zum Mengenlosverfahren:
Die tragenden Ziele der Losbildung und der Loslimitierung sind es,
sowohl dauerhaft einen tatsächlichen Wettbewerb zu erhalten als auch
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Vergabestelle gemäß § 97 GWB bei Vergaben
oberhalb der Schwellenwerte dazu verpflichtet, Leistungen in der
Menge aufgeteilt und getrennt nach Art und Fachgebiet zu vergeben.
Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen.
Sollten in diesem Vergabeverfahren Mengen- bzw. Teillose gebildet
worden sein, greifen daher folgende Grundsätze:
Die Zuschlagslimitierung regelt, dass jeder Bieter in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag nur für ein Los erhalten kann, insofern weitere
Bieter mit wertbaren Angeboten beteiligt sind.
Dies bedeutet: Sollte das Angebot eines Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, in weiteren Losen nach den festgelegten Zuschlagskriterien das bestplatzierte Angebot sein, wird dieses bei
der Vergabe dieser Lose grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahme: Ein Angebot, das nach
den Grundsätzen der Zuschlagslimitierung ausgeschlossen werden
müsste, wird dann berücksichtigt, wenn es mindestens 20 % günstiger
ist als alle anderen Angebote des jeweiligen Loses (bezogen auf den
wertungsrelevanten Angebotspreis), die noch keinen Zuschlag erhalten haben.
Ab dem zweiten Los erhält daher zunächst der im jeweiligen Los nach
den festgelegten Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der noch
kein Los erhalten hat, den Zuschlag.
Sollte der wertungsrelevante Angebotspreis dieses Bieters allerdings um mehr als 20% dem über dem des bestplatzierten Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, liegen, so
ist die Zuschlagslimitierung wirtschaftlich nicht vertretbar (Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung) und das Angebot dieses
Bieters wird bei der Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt.
Ist dies der Fall, so wird in Abhängigkeit der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien erstellten Wertungsreihenfolge der nächstplatzierte
Bieter, der noch keinen Zuschlag auf ein Los erhalten hat, berücksichtigt.
Sollte auch hier die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Zuschlagslimitierung
zu dem Ergebnis führen, dass diese unwirtschaftlich ist, wiederholt
sich der eben beschriebene Wertungsschritt so lange Angebote von
Bietern vorhanden sind, die bisher noch keinen Zuschlag auf ein Los
erhalten haben.
Ist ein solches Angebot nicht vorhanden, tritt die oben beschriebene
Ausnahme der Zuschlagslimitierung ein und der nach den festgelegten
Zuschlagskriterien bestplatzierte Bieter, der bereits ein Los erhalten
hat, erhält den Zuschlag oder die Vergabestelle verhandelt einzelne
Lose nach.
Weiter dürfen Angebote nicht unter Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbes abgegeben worden sein.