1. Eigenerklärung darüber, ob man Leistungsanteile an Unterauftragnehmer vergibt.
2. Falls ja,
a) Eigenerklärung über die Unterauftragnehmer namentlich bis zur Ebene des tatsächlichen Leistungserbringers, auf Nachfrage durch den Auftraggeber
b) Eigenerklärung darüber, dass im Falle der Beauftragung alle Änderungen angegeben werden, die sich bei Unterauftragnehmern während der Auftragsausführung ergeben.
c) Eigenerklärung darüber, dass für den Fall, dass man sich zur Erfüllung von dienst- oder werkvertraglichen Verpflichtungen ein oder mehrere Nachunternehmer bedient, diese ebenfalls zur Zahlung des gesetzlichen vorgegebenen Mindestlohns und zur Einhaltung aller sonstigen Pflichten nach dem MiLoG vertraglich verpflichtet werden und diese wiederum, soweit sie im Zuge ihrer eingegangenen Verpflichtungen ihrerseits weitere Nachunternehmer mit Dienst- oder Werkvertragsleistungen beauftragen, diese entsprechend verpflichtet.
3. Eigenerklärung darüber, dass keine Ausschlussgründe i. S. d. §§ 23 und 24 GWB vorliegen.
4. Eigenerklärung darüber, dass keine Geldbuße nach dem LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) oder nach vergleichbaren Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten gegen das Unternehmen oder eine Person verhängt worden sind, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist und die für eine angemessene Zeit, bis nachgewiesener Selbstreinigung nach § 125 GWB zu einem Ausschluss von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gemäß § 22 LkSG berechtigen.
5. Eigenerklärung darüber, dass nicht gegen die Vorgaben zur Umsetzung von Artikel 5k Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 verstoßen wird