IU - Anlage 2b Teilnahmeantrag technischer Teil (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung): 2.1 Eigenerklärung dass der Bewerber a) die Herstellereigenschaft für die in diesem Verfahren ausgeschriebenen Systeme/Geräte auf Versorgungsnummer-/NIIN-/Materialnummer-Ebene besitzt ODER b) die Fähigkeit zur Instandhaltung der in diesem Verfahren ausgeschriebenen Systeme/Geräte auf Versorgungsnummer-/NIIN-/Materialnummer-Ebene durch eine erfolgreich durchgeführte Probeinstandsetzung, eine Zertifizierung durch den Hersteller oder durch Aufträge einer behördlichen Stelle oder der HIL GmbH nachweisen kann. Der entsprechende Nachweis (z.B. IRV BAAINBw, Verträge / Beauftragungen durch Logistische Steuerstellen, HIL-Rahmenvertrag) ist vorzulegen. ODER c)an den in diesem Verfahren ausgeschriebenen (oder hiermit technisch vergleichbaren) Systemen in den letzten fünf Jahren mindestens fünf Instandsetzungsaufträge durchgeführt hat. Technisch vergleichbare Systeme haben einen vergleichbaren Aufbau, besitzen dieselbe Funktionalität und weisen eine vergleichbare Komplexität auf. Insbesondere verfügen sie über VSCF-Technik und arbeiten im gleichen Leistungsbereich. (Ein geeigneter Nachweis ist vorzulegen.)
2.2. Eigenerklärung über das Vorhandensein der nachstehend aufgeführten Monteure für die Dauer der Vertragslaufzeit jeweils pro Los: a) 2 Monteure mit Grundqualifikation (vgl. Anlage 1, Anh. A und C), Davon jeweils b) 2 Monteure mit Bediener-/Befunderqualifikation in allen erforderlichen Fachrichtungen inkl. Fahrberechtigung (vgl. Anlage 1, Anh. A und C) zur Befähigung von Eingangs- , und Ausgangsprüfungen, sowie c) 1 Monteur mit Schweißerqualifikation.
Diese Forderungen gelten jeweils im Hinblick auf die ausgeschriebenen Versorgungsnummern. Die Qualifikationen müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Gültigkeit haben.
2.3. Eigenerklärung, dass der Bewerber alle systembezogenen Sonderwerkzeuge, Mess- und Prüfmittel im für die Leistungserbringung IHS 2/3 gebrauchsfähigen Zustand (einschließlich gültiger Kalibrierung) und Umfang im Besitz hat und auf Anforderung seine Mitarbeiter damit ausstatten wird. Die gültige Kalibrierung muss jederzeit nachweisbar (Kalibrierschein) und am betreffenden Mess-/ Prüfmittel ersichtlich sein (z.B. Prüfplakette).
2.4. Eigenerklärung, dass der Bewerber die gerätebezogene technische Dokumentation auf Basis Arbeitsvorgangsebene im für die Leistungserbringung IHS 2/3 erforderlichen Umfang rechtskonform besitzt, dass die Dokumente jeweils auf dem aktuellen Stand sind und dass die Dokumentation zur sach- und fachgerechten Durchführung einer Instandhaltung zur Herstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit geeignet ist. Dem Bewerber ist bekannt, dass eine Verwendung durch Dritte sowie die Weitergabe der Dokumentation ohne schriftliche Zustimmung des Nutzungsrechtsinhabers nicht gestattet ist.
2.5. Eigenerklärung, dass der Bewerber die systembezogenen notwendigen Programmier- und Diagnosegeräte incl. Software und Adaptionen im Besitz hat, um die im Zuge der Leistungserbringung IHS 2/3 notwendigen Softwareupdates/-upgrades durchführen zu können, und auf Anforderung seine Mitarbeiter mit diesem ausstattet.
2.6. Eigenerklärung zum Vorliegen eines Nachweises einer durchgeführten gültigen Schweißzertifizierung nach DIN 2303 (oder gleichwertig), die wenn erforderlich (Panzerungsfunktion) neben dem Q2- auch den Q3-Anteil in der Zertifizierung beinhaltet, sowie Eigenerklärung, dass der Bewerber das für die nachgewiesenen Schweißzertifikate notwendige Equipment im Besitz hat und auf Anforderung seine Mitarbeiter damit ausstattet.
2.7. Eigenerklärung, dass der Bewerber alle sonstigen erforderlichen Nachweise, die zur Durchführung der Instandhaltung einschließlich aller erforderlichen Prüfungen an den ausgeschriebenen Systemen/Geräten gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. gemäß den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften oder Zertifizierung nach Druckgeräterichtlinie) besitzt.
2.8. Eigenerklärung des Bewerbers, dass er das erforderliche Fachpersonal zur Durchführung der gemäß den berufsgenossenschaftlichen erforderlichen Prüfungen (z.B. systembezogene UVV-Prüfungen gem. der aktuell gültigen Normen, bei Bedarf auch Anteil Krane) auf Anforderung zur Verfügung stellen. Die Prüfungen erfolgen durch Personal des Auftragsnehmers oder Dritte (bspw. DEKRA, TÜV oder betroffene Hersteller).
2.9.Eigenerklärung zur uneingeschränkten Einhaltung und Anwendung der geforderten NATO-Qualitätssicherungsrichtlinie für Endprüfungen und Test, AQAP 2131:2017 im Bereich der Flächeninstandsetzung.