1. Eigenerklärung über das Vorhandensein der nachstehend aufgeführten Monteure für die Dauer der Vertragslaufzeit:
a) 2 Monteure mit Grundqualifikation (vgl. Anlage 1, Anh. A und C), davon
b) 2 Monteure mit Bediener-/Befunderqualifikation (vgl. Anlage 1, Anh. A und C) zur Befähigung von Eingangs- und Ausgangsprüfungen, sowie
c) 2 Monteure, die alle seitens des Auftraggebers geforderten system-spezifischen Qualifikationen (vgl. Anlage 1, Anh. E) mindestens einmal abdecken.
Diese Forderungen gelten jeweils im Hinblick auf die ausgeschriebenen Versorgungsnummern.
2. Eigenerklärung des Bewerbers, dass er das erforderliche Fachpersonal zur Durchführung der gemäß den berufsgenossenschaftlichen erforderlichen Prüfungen (z. B. systembezogene UVV-Prüfungen) auf Anforderung zur Verfügung stellt.
3. Eigenerklärung zur uneingeschränkten Einhaltung und Anwendung der geforderten NATO-Qualitätssicherungsrichtlinie für Endprüfungen und Test, AQAP 2131 im Bereich der Flächeninstandsetzung.
4. Eigenerklärung über das Vorhandensein einer durchgeführten gütigen Zertifizierung nach DIN EN ISO 9712 (Zerstörungsfreie Prüfung).
5. Vorlage eines aktuellen Zertifikats DIN EN ISO 9001:2015 oder ein Zertifikat in vergleichbarer oder höherwertiger Form.
6. Auflistung der Leistungsanteile im Falle einer Beauftragung von Unterauftragnehmern.
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Kriterien für die technische Leistungsfähigkeit von Unterauftragnehmern (die zu deren Ablehnung führen können):
1a. Eigenerklärung über das Vorhandensein des Nachweises einer Grundqualifikation (vgl. Anlage 1, Anh C) für alle eingesetzten Monteure im Hinblick auf die ausgeschriebenen Versorgungsnummern, jeweils im Hinblick auf den zu erbringenden Leistungsanteil.
1b. Eigenerklärung über das Vorhandensein des Nachweises einer Bediener- und Befundungsqualifikation in allen erforderlichen Fachrichtungen inkl. Fahrberechtigung (vgl. Anlage 1 ,Anhänge C und D) zur Befähigung von Eingangs- und Ausgangsprüfungen für die Hälfte der eingesetzten Monteure im Hinblick auf die ausgeschriebenen Versorgungsnummern, jeweils im Hinblick auf den zu erbringenden Leistungsanteil.
1c: Eigenerklärung über das Vorhandensein der Nachweise, dass mindestens die Hälfte der eingesetzten Monteure alle notwendigen militärischen und gesetzlichen Zusatzqualifikationen (vgl. Anlage 1, Anh. E) besitzt, im Hinblick auf die ausgeschriebenen Versorgungsnummern und jeweils im Hinblick auf den zu erbringenden Leistungsanteil.
Des Weiteren sind o.g. Punkte 2 bis 5 auch durch den Unterauftragnehmer zu erfüllen. Davon Punkt 2 und 4 im Hinblick auf den jeweils zu erbringenden Leistungsanteil.