RegLa - Anlage 1b - technischer Anteil (Mit dem Teilnahmeantrag; Mittels Eigenerklärung): 1. Eigenerkl. über den Besitz der Herstellereigenschaft / Herstellereigenschaft im Sinne der Inverkehrsbringung für die in diesem Verfahren ausgeschriebenen Systeme. (der entsprechende Nachweis ist vorzulegen).
oder
Eigenerkl., dass eine Zertifizierung zur Instandhaltung der in diesem Verfahren ausgeschriebenen Systeme durch eine behördliche Stelle oder den Hersteller erfolgt ist. Der entsprechende Nachweis (z.B. Standortrahmenvertrag, Beauftragungen durch logistische Steuerstellen, Instandsetzungsrahmenvertrag) ist vorzulegen.
oder
Eigenerkl., dass er ein zugelassener Service Partner vom Hersteller der in diesem Verfahren ausgeschriebenen Systeme ist (der entsprechende Nachweis ist vorzulegen).
2. Eigenerkl., dass er eine stets aktuelle gerätebezogene technische Dokumentation auf Basis Arbeitsvorgangsebene besitzt, die zur sach- und fachgerechten Durchführung einer Instandhaltung zur Herstellung der Betriebs- und Verkehrssicherheit (das Produkt ist für den vorgesehenen Verwendungszweck uneingeschränkt ohne festgestellte Mängel verwendbar. Die Sicherheit der Benutzer oder Dritter ist nicht beeinträchtigt) geeignet ist.
3. Eigenerkl., dass er alle zur Instandhaltung benötigten Sonderwerkzeuge, Vorrichtungen, Mess- und Prüfmittel im gebrauchsfähigen Zustand im Besitz hat und ausschließlich kalibrierte Mess- und Prüfmittel eingesetzt werden. Die gültige Kalibrierung muss jederzeit nachweisbar (Kalibrierschein) und am betreffenden Mess-/ Prüfmittel ersichtlich sein (z.B. Prüfplakette). Des Weiteren ist der Bieter berechtigt Software auf bestimmte Bauteile (z.B. Steuergerät) aufzuspielen und zu bearbeiten.
4. Eigenerkl., dass er alle sonstigen erforderlichen Nachweise, die zur Durchführung der Instandhaltung einschließlich aller erforderlichen Prüfungen an den ausgeschriebenen Systemen/Geräten gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. gemäß den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften oder Zertifizierung nach Druckgeräterichtlinie), besitzt.
5. Eigenerkl., dass alle Instandsetzungsarbeiten mit Relevanz für den Explosionsschutz nur durch qualifiziertes und bestelltes Fachpersonal durchgeführt wird (entsprechend TRBS 1201-3).
6. Eigenerkl., dass bei Maßnahmen an herstellergebundenen Bauteilen der jeweilige Hersteller oder durch den Hersteller qualifiziertes Personal eingebunden wird.
7. Eigenerkl., dass er die Durchführung von Prüfungen nach Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der gewerblichen Berufsgenossenschaften in der jeweiligen gültigen Fassung durchführt. Die Prüfungen erfolgen durch Personal des Auftragnehmers oder Dritte (bspw. DEKRA, TÜV oder betroffene Hersteller).
8. Eigenerkl., dass für die Ersatzteilbeschaffung in Bezug auf den Tankaufbau ein Zusammenarbeitsvertrag / eine Kooperationsvereinbarung mit dem Aufbauhersteller / Teilelieferant vorliegt. Dies kann sich auf den Vertragsbewerber oder Kooperationspartner des Bewerbers beziehen.
9. Eigenerkl., dass notwendige Schweißarbeiten an den Gefahrgutumschließungen in Übereinstimmung mit dem Unterabschnitt 6.8.2.1.23 des ADR ausgeführt werden oder ausgeführt werden lassen. Diese Schweißarbeiten dürfen nur von qualifizierten Schweißern unter Verwendung eines qualifizierten Schweißverfahrens durchgeführt werden, dessen Eignung (einschließlich etwa erforderlicher Wärmebehandlungen) durch Prüfungen nachgewiesen und von einer Stelle nach GGVSEB bestätigt wurde.
10. Eigenerkl., die ADR/IMDG-Prüfung mit geeignetem und befähigtem Personal durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer priorisiert hierfür das Personal der PrüfOrg TÜBw. Sollten dort keine Prüfkapazitäten vorhanden sein kann eine andere Prüfungsorganisation beauftragt werden.
11. Eigenerkl., dass für die Durchführung der ADR / IMDG Prüfung notwendige Infrastruktur und Prüforganisationen vorhanden sind. Hierzu zählen folgende Anforderungen / weitere Eigenerklärungen: siehe dazu Anlage 1b und Anlage 1d unter 5.1.9.
Aufgrund der Zeichenbegrenzung wurden die weiteren Eigenerklärungen zum Thema ADR nicht separat aufgeführt.
12. Eigenerkl., dass sichergestellt werden kann, die Systeme gesetzeskonform zu bewegen und im Bedarfsfall zu verladen.