Hinweis zum Mengenlosverfahren:
Die tragenden Ziele der Losbildung und der Loslimitierung sind es,
sowohl dauerhaft einen tatsächlichen Wettbewerb zu erhalten als auch
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Darüber hinaus ist die Vergabestelle gemäß § 97 GWB bei Vergaben
oberhalb der Schwellenwerte dazu verpflichtet, Leistungen in der
Menge aufgeteilt und getrennt nach Art und Fachgebiet zu vergeben.
Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen.
Zuschlagsbeschränkung:
Die Zuschlagslimitierung regelt, dass jeder Bieter in diesem Vergabeverfahren den Zuschlag nur für ein Los erhalten kann, insofern weitere Bieter mit wertbaren Angeboten beteiligt sind.
Dies bedeutet: Sollte das Angebot eines Bieters, der bereits den Zuschlag auf ein Los erhalten hat, in weiteren Losen nach den festgelegten Zuschlagskriterien das bestplatzierte Angebot sein, wird dieses bei
der Vergabe dieser Lose grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Ab dem zweiten Mengenlos erhält daher zunächst der im jeweiligen
Mengenlos nach den festgelegten Zuschlagskriterien bestplatzierte
Bieter, der noch kein Mengenlos erhalten hat, den Zuschlag.
Weiter dürfen Angebote nicht unter Verstoß gegen den vergaberechtlichen Grundsatz des Geheimwettbewerbes abgegeben worden sein.